Jugendordnung der Thüringer Schachjugend

 

§1 Name und Wesen

Die Thüringer Schachjugend (ThSJ) ist die Jugendorganisation des Thüringer Schachbundes e.V.. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des ThSB und dieser Jugendordnung eigenständig und entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§2 Zweck und Aufgabe

4. Zweck und Aufgabe der ThSJ ist es, unter Kinder und Jugendlichen das Schachspiel zu verbreiten und als sportliche Disziplin zu pflegen. Weiterhin vertritt sie die Interessen der jugendlichen Mitglieder im Thüringer Schachbund.

5. Die ThSJ bekennt sich zu den Grundsätzen der Thüringer Sportjugend.

6. Die ThSJ geht von dem Grundsatz aus, dass das Schachspiel als sportliche Disziplin in besonderem Maße der geistigen und charakterlichen Entwicklung von Jugendlichen förderlich ist.

7. Die ThSJ bemüht sich um sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit.

8. Die ThSJ pflegt die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch das Schachspiel und durch die persönliche Begegnung.

9. Die ThSJ unterstützt das Bemühen, Schachunterricht an den Schulen einzurichten und durchzuführen.

10. Der ThSJ obliegt in Abstimmung mit dem ThSB die Vertretung hinsichtlich des Jugendschachs gegenüber dem Deutschen Schachbund (DSB) und anderer Schachorganisationen.

 

§3 Mitgliedschaft

1. Die ThSJ wird von den jugendlichen Angehörigen des ThSB und den Mitarbeitern im Jugendbereich gebildet.

2. Jugendlich im Sinne der Jugendordnung ist, wer zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

3. Mitarbeiter im Jugendbereich sind Jugendwarte, -leiter, -trainer, -betreuer und andere für die Jugend in den Mitgliedsorganisationen des ThSB Tätige.

 

§4 Finanzierung

Die ThSJ erhält nach Vorlage ihres Haushaltsvoranschlages einen jährlich erneut zu vereinbarenden Betrag vom ThSB, der den Vorhaben der ThSJ und den Möglichkeiten des ThSB angemessen ist, sowie Spenden und Zuschüsse, die dem ThSB für den Jugendbereich zufließen.

 

§5 Führungsgremien

Die Führungsgremien der ThSJ sind die Jugendversammlung als oberstes Führungsgremium und der Vorstand.

 

§6 Vorstand

1. Der Vorstand der ThSJ wird gebildet durch den

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Spielleiter

d) Mädchenwart

e) Referenten für Schulschach

f) Kassenwart

g) Pressereferenten

h) Lehrwart

i) Jugendsprecher

Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern ist möglich, mit Ausnahme der Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden.

2. Die Jugendversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre,

a) in den Jahren mit ungeraden Zahlen den 1. Vorsitzenden; Spielleiter; Kassenwart; Lehrwart und

b) in den Jahren mit geraden Zahlen den 2. Vorsitzenden; Mädchenwart; Referenten für Schulschach; Pressereferenten, Jugendsprecher. Jugendordnung der Thüringer Schachjugend

3. Wird ein Vorstandsamt im Laufe der Wahlperiode frei, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung das Amt kommissarisch zu besetzen.

4. Der 1. Vorsitzende vertritt die ThSJ im Präsidium des ThSB als Jugendwart des ThSB.

5. Der 2. Vorsitzende vertritt die ThSJ im erweiterten Vorstand des ThSB und bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden im Präsidium des ThSB.

6. Vorstandsmitglieder müssen Angehörige im ThSB sein und sollten bei Ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei der Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden das 18. Lebensjahr.

7. Der Jugendsprecher soll bei seiner Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

8. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des ThSB, der Jugendordnung der ThSJ sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

9. Jedes Mitglied des Vorstandes hat in den Sitzungen dieses Gremiums eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als gültige Stimmen zählen.

10. Der 1. Vorsitzende beruft bei Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies drei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.

11. Die Einberufung des Vorstandes hat unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist zu erfolgen. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

12. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitarbeiter für besondere Aufgaben heranzuziehen.

 

§7 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung besteht aus den Delegierten eines jeden Schachkreises im ThSB und dem Vorstand der ThSJ.

2. Die Jugendversammlung ist zuständig für

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt

g) Verabschiedung und Änderung von Ordnungen der ThSJ

3. Die Jugendversammlung findet jährlich im I. Quartal statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden der ThSJ oder seinem Vertreter einberufen. Der Termin ist mindestens 6 Wochen vorher mit vorläufiger Tagesordnung durch eine schriftliche Einladung bekannt zu geben. Als schriftliche Einladung gilt auch die Ankündigung im Verkündigungsorgan des Thüringer Schachbundes.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vor der Tagung mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Sie sind den Delegierten und den Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form zu Kenntnis zu bringen.

5. Eine ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

6. Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit nach Aussprache von der Jugendversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht worden ist.

7. Anträge, welche die Änderungen eines zur Debatte stehenden Antrags betreffen oder deren Grund sich aus Beschlüssen des Jugendtages ergibt und Geschäftsordnungsanträge sind jederzeit zulässig.

8. Dringlichkeitsanträge zur Jugendordnung sind nicht zulässig.

9. Stimmberechtigte sind

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Delegierten eines jeden Schachkreises

10. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, ausgenommen bei Wahlen und Entlastungen. Die Schachkreise haben je angefangene 20 gemeldete Jugendliche eine Stimme. Zugrunde gelegt wird die Mitgliedererhebung des ThSB per 30. November des Vorjahres. Wird ein Schachkreis von weniger Delegierten vertreten als er Stimmen hat, verteilt er die restlichen Stimmen auf seine anwesenden Delegierten. Ein Delegierter darf nicht mehr als drei Stimmen innehaben. Stimmenübertragung ist nur innerhalb eines Schachkreises zulässig.

11. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Jugendordnung der Thüringer Schachjugend

 

§8 außerordentliche Jugendversammlung

1. Der Vorstand kann außerordentliche Jugendversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies ein Drittel der Schachkreise des ThSB verlangen. Die außerordentliche Jugendversammlung muss in diesem Falle innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung stattfinden. Sie ist mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

2. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Wochen vor der außerordentlichen Jugendversammlung mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein.

3. Im Weiteren gelten die Bestimmungen zur Jugendversammlung.

 

§9 Wahlen

1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

2. Offen ist abzustimmen, wenn die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten dies auf Antrag beschließt.

3. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitwilligkeit erklärt haben, das Amt anzunehmen.

4. Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

5. Kandidieren bei einem Wahlgang mehr als eine Person und erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatenstatt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. In der Stichwahl ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

6. Wahlen erfolgen grundsätzlich als Einzelwahl.

 

§10 Protokoll

Über jede Sitzung des Vorstandes, der Ausschüsse und über die Jugendversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muss enthalten: eine Liste sämtlicher Anwesender, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und es gilt als bestätigt, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe kein Widerspruch beim 1. Vorsitzenden eingelegt wurde.

 

§11 Ausschüsse

Sowohl die Jugendversammlung als auch der Vorstand sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben Fachausschüsse einzusetzen.

 

§12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer des ThSB vorgenommen.

 

§13 Ordnungen

Zur Regelung ihrer Arbeit gibt sich die ThSJ im Rahmen der Satzung des ThSB eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Spielordnung.

 

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§15 Gerichtsstand und Sitz

Gerichtsstand und Sitz der ThSJ entsprechen denen des ThSB und sind in dessen Satzung verankert.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung oder einer daraus abgeleiteten Ordnung der ThSJ nicht abschließend geregelt sind, ist nach der Satzung und den Regelungen des ThSB zu verfahren.

Die letzte Änderung der Jugendordnung erfolgte auf der Jugendversammlung am 25. Februar 2006 und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

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